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Goot EN
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2038 Beiträge

Erstellt am: 19 May 2017 :  20:41:16 Uhr  Profil anzeigen
jeder besitzt eine andere definition von "gastfreundschaft", oder "travias gesetzen".
den gemeinsamen nenner dahinter muss ich jedoch häufig als die große betonung der rechte des gastes und pflichten des gastgebers unter gleichzeitigem außerachtlassen der pflichten des gastes und rechte des gastgebers erkennen.

darüber hinaus wirkt das schwerbewaffnete auftreten von gästen (noch dazu bei tisch) in zusammenhang mit dem herdfrieden, den gesetzen der gastfreundschaft und den waffengesetzen des mittelreichs überaus befremdlich auf mich.

es würde mich also im sinne eines echten, lebendigen aventuriens (tm) freuen, wenn man auch diesbezüglich einen konsens finden könnte, um das ambiente einer con plausibler zu gestalten, wo man auf einer baronsburg zu gast ist.

für mich heißt das noch mehr quellen und zitate:

waffenrecht: es soll zahlreiche (sogar für rechtsgelehrte unüberschaubare) regelungen und verbote zu waffen geben, die sich spezifisch für land, provinz, stadt, oder sogar von stadtteil zu stadtteil unterscheiden können.
konkrete beispiele sind aber:

das recht zum waffentragen ist im mittelreich eng mit dem stand verbunden.
je unsicherer und wilder die region oder ein ort sind, desto lockerer werden diesbezügliche bestimmungen angewandt:
während in weiden und tobrien schwere waffen auch ins wirtshaus mitgenommen werden, achten die praiosgläubigen adligen der kaisermark peinlich genau darauf, dass ihre leibeigenen keine klingen von mehr als einem spann länge besitzen.
in vielen städten ist der waffenbesitz stärker eingeschränkt als auf dem land.
zu bestimmten orten und anlässen (tempel- oder gasthausbesuch, audienz, festlichkeit, gerichtsverhandlung) können die hausherren verfügen, dass waffenträger ihre waffen entweder abgeben, oder mit einem sogenannten friedensknoten an scheide oder gürtel festbinden müssen.
das behindert zumindest symbolisch das waffenziehen.
unfreie: leibeigene dürfen prinzipiell keine waffen führen, sondern müssen jede axt und jedes messer als werkzeug erklären können, das sie im augenblick nutzen.
(...)
knüppel, oder schleuder werden hingegen als hauswehr zugestanden.
freie: bis auf standeszeichen von geweihten, magiern und adligen (sowie generell verbotenen waffen wie meucheldolch und mengbillar) ist freien jede waffe erlaubt: ein zweihänder darf etwa nur geführt werden, wenn der freie den kriegerbrief erworben hat.
(...)
söldner: landsknechte bewaffnen sich nach belieben und sind vor allem als doppelsöldner mit zweihändern adel und kriegern ein dorn im auge."

-HdR, s. 43/44
mit ausnahme des zweihänders ist nicht ganz klar, welche waffen "standeswaffen" des adels sein sollen.
dass man die bewaffnung eine doppelsöldners duldet, ist für mich eher der notwendigkeit ihres nutzens entsprungen, weshalb ich keinen grund sehe, solche bewaffnung bei söldnern zu dulden, die nicht bei einem selbst unter vertrag stehen.
ein gesetzartiges "söldnerrecht" dafür kenne ich nicht (es gibt ja auch keinen "söldnerbrief").

[EDIT:]
"viele städte erlauben den landsknechten [söldnern] nur in kleinen gruppen und ohne waffen das betreten der stadt(...)
an und für sich zählen söldner im mittelreich zu den rechtlosen vagabunden(...)"

-HdR, s. 46

"zum abschluss seiner ausbildung erhält der [akademisch ausgebildete] krieger einen kriegerbrief, der ihn zum führen beliebiger waffen bevollmächtigt, ihm die teilnahme an allen turnieren ermöglicht und eine hohe laufbahn in vielen armeen und garden in aussicht stellt(...)"
-AH, s. 107
ich denke nicht, dass hier das verbot von meucheldolchen, oder z.b. rondrakämmen aufgehoben wird.

als "waffen des lichtscheuen gesindels" sind einige waffen aufgeführt, die nicht unbedingt verboten sind.
dinge wie springarm, rittersporn sind "vielerorts von der staatsgewalt verfolgt(...)".
ein panzer-, oder kettenhandschuh hat den gleichen effekt wie ein schlagring.
meucheldolche haben viele formen, weshalb nicht klar ist, wie man eine solch verbotene waffe erkennen soll.
"eine besondere waffe, die gerne den meucheldolchen zugeordnet wird, ist die basiliskenzunge - ein dolch der seine geflammte formmit dem rondrakamm gemein hat" (zugleich aber auch standeszeichen der draconiter ist).
-AA, ab s. 65

als vorbild:
in alt-gareth sind alle waffen länger als 2 spann (40 cm) bezüglich einfuhr und tragen verboten.
dies gilt für die gesamtlänge, während erwähnt wird, das "anderswo" eine bestimmte klingenlänge verboten ist.
bei besuch werden waffen konfisziert und können am tor wieder ausgelöst werden (nach gewisser zeit findet eine zwangsversteigerung statt).
das waffentragen ist nur adeligen, geweihten, ordenskriegern, verbrieften kriegern, schwertgesellen und händen der sonne (weltliche beauftragte der inquisition) erlaubt.
darüber hinaus bei elfen (bogen), gildenmagiern (stab, das bannschwert wird nicht erwähnt) und natürlich stadtgarde und spießbürgern.
es sind mögliche dispense von soldherren für ihre leibwächter erwähnt.
-"im herzen der metropole, s. 55

"in einigen städten gilt das verbot, innerhalb der mauern bestimmte waffen mit sich zu führen - häufig blankwaffen über einer bestimmten länge.
auch schusswaffen in schussbereitem zustand werden häufig nicht geduldet.
ausnahmen für personen von stand und geweihte sind üblich, werden jedoch regional und je nach lage unterschiedlich gehandhabt."

-PuD, s. 32

"was die mitnahme von waffen [nach angbar, eine stadt die für ihre waffenschmiede berühmt ist] angeht, entscheiden die wächter nach augenmaß und stadtrecht.
eine verbriefte kriegerin darf selbstverständlich ihre klinge mit sich führen, ebenso ein zwerg die gute axt; trickwaffen hingegen werden gleich einbehalten - mit dem hinweis, dass angbars waffenrecht noch 100 Drumod (etwa 170 Schritt) außerhalb der Mauern gilt."

-PuD, s. 60

gastfreundschaft: die einzigen expliziten erwähnungen von "travias gesetzen" finden sich im moralkodex:
"niemand darf einem anderen ohne zwingenden grund aufnahme und bewirtung verwehren.
gast und gastgeber dürfen einander nicht schaden.
sie sollen einander achten, schützen und nach kräften unterstützen wie liebe verwandte.
das gastrecht soll nicht unnötig in anspruch genommen werden, der gast dem gastgeber nicht unzumutbar lange zur last fallen."

-GKM, s. 41

man soll diese gesetze "in jedem haus, jedem zelt und an jedem lagerfeuer in der wildnis finden und dazu die verschiedensten bräuche, wie sie ausgeführt und gelebt werden."
tatsächlich soll die gastfreundschaft (in anderen landen) "viele formen" kennen.
"ungläubige jedoch können das recht der gastfreundschaft nicht einfordern und müssen vom gläubigen nicht aufgenommen werden."
-travia-vademecum, s. 67
wie bei fast allen anderen moralen der zwölf kirchen findet sich kein hinweis darauf, dass tatsächliche (weltliche) gesetze dies über gläubiges brauchtum hinaus stützen (was sicherlich die hungernden bettler des mittelreichs bestätigen würden).

es sollte in diesem zusammenhang noch einmal betont werden:
"fremde [als jenseits der stände], insbesondere angehörige anderer religionen wie novadis können nur das gastrecht geltend machen."
-HdR, s. 31
das heißt nicht nur, dass fremde nicht einmal ohne fürsprecher eine anklage erheben können, sondern ihnen fehlt schlicht jedes recht, solange sie nicht von einem gastgeber geschützt werden.
aus "insbesondere" schließe ich aber, dass z.b. ein horasier, oder andergaster nicht unbedingt als "rechtslose fremde" behandelt werden (sofern man sich nichts zu schulden kommen lässt).
es gibt ja auch verwandtschaften mit dem mittelreichischem adel.
die recht plausiblen hintergrundsetzungen zu offiziellen botschaftern für silbertaler bitte nicht vergessen.

das wird auch betont in:
"zölle, waffeneinschränkungen, kleidungskennzeichnungen und bewegungsfreiheit in der stadt sind mitunter diskriminierend geregelt.
fremde bekommen auf diese weise zu spüren, dass sie nicht zur bürgerschaft gehören und nur geduldet sind."

-PuD, s. 18

vom gastrecht unabhängig ist der "herdfrieden".
"wo immer du in einem haus oder an einem lager unter dem schutz der hüterin des herdfeuers bist, erinnere dich an ihr gesetz des herdfriedens.
heilige zwölf schritt um die feuerstelle herum sollen alle kampfhandlungen und aller hader ruhen."

-travia-vademecum, s. 66

explizit bezieht sich der herdfrieden auf "lagerfeuer in der wildnis" und den "häuslichen herd".
-AG, s. 41
auch hier lässt sich kein hinweis auf ein weltliches gesetz finden.
vom herdfrieden sind natürlich nicht beliebige kamine, kerzen, oder sonstige feuerstellen betroffen, jedoch könnte die liturgie "hausfrieden" auf jedes "heimfeuer" gesprochen werden.

womöglich für den schrein (ich kann den einen raum nicht "tempel" nennen) des dreischwesternordens interessant:
"travia-tempel bieten nicht nur reisenden und heimatlosen obdach, sie gewähren auch jedem verfolgten zuflucht, und das unbegrenzt, solange er außerhalb des tempels in gefahr ist.
dabei ist es ganz gleich, weswegen (mit der ausnahme des paktierertums) und von wem er verfolgt wird."

-GKM, s. 44/45
dieses asyl ist auch in fällen gesuchter verbrecher etabliert (die natürlich von den geweihten nicht nur beherbergt, sondern auch wieder auf den rechten weg geführt werden).
ich denke dabei handelt es nicht um eine pflicht, da ich mir nicht vorstellen kann, dass man auch schmarotzende verbrecher dulden muss, die travias gastrecht mit füßen treten.
in diesem zusammenhang besteht in tempel eines jeden gottes (z.b. in städten wie gareth) ein "tempelfriede" (verbot selbst ansonsten "legaler" gewalt), der in einem travia-tempel besonders heilig ist und oftmals sogar liturgisch (herdfeuer), untermauert wird.



Bearbeitet von: Goot EN am: 01 Feb 2018 16:56:19 Uhr
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