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pmd
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381 Beiträge

Erstellt am: 09 Apr 2017 :  21:50:46 Uhr  Profil anzeigen
Dieser Faden dient der Information über Hintergrundsetzungen für wichtige Themen der Silbertaler Reihe. Gerne könnt ihr hier Fragen zum Verständnis der Setzungen stellen. Die Setzungen stehen allerdings nicht zur öffentlichen Diskussion.

Wer eine Quelle kennt, die zu den hier getroffenen Setzungen abweichende Festlegungen für Aventurien trifft, der kann uns diese Quelle gerne per Email oder PN mitteilen.




Das Verbot der Nanduskirche im Königreich Garetien
http://www.garetien.de/index.php/Nandus-Kirche
http://www.garetien.de/index.php/Geschichten:Das_Verbot_der_Nandus-Kirche_-_Yesatans_Geist


Rechtsprechung in Baronie und Stadt Falkenstein
Grundlegend für die Darstellung der Rechtsprechung sind zusätzlich zu den hier gemachten Ausführungen die Angaben aus der Geographia Aventurica (Seiten 144-147). Sollte es Widersprüche zu anderen Hintergrundangaben geben, so haben die hier oder in der Geographia getroffenen Festlegungen Vorrang.

Instanzen
Das Friedensgericht innerhalb der Baronie Falkenstein wird durch die Ritter oder Junker beziehungsweise den von ihnen eingesetzten Friedensrichtern (meist identisch mit den Dorfschulzen) ausgeübt. Die Stadt Falkenstein untersteht direkt dem Baron von Falkenstein. Der vor kurzem verstorbene Baron Hadowulf gewährte den Bürgern der Stadt das Privileg, ihren Friedensrichter selbst zu wählen, der anschließend allerdings noch vom Baron in seinem Amt bestätigt werden muss.

Das Freigericht, und seit der Ochsenbluter Urkunde auch das Hochgericht, liegen beim Baron von Falkenstein. Momentan wird es von Vogt Gneishard von Alriksschilff ausgeübt, der vom Grafen von Eslamsgrund eingesetzt ist und die Regentschaft über die Baronie für den noch minderjährigen Baron Siegwart von Falkenstein ausübt.

Für Streitfälle unter Baronen ist das Hochgericht des Grafen von Eslamsgrund zuständig. Alternativ kann ein solcher Fall auch direkt vor das Reichsgericht oder die Königskrone Garetiens gebracht werden (identisch mit der Kaiserkrone). Wobei in den letzten beiden Fällen die Entscheidung eines Falles viel Zeit in Anspruch nehmen kann (in der Regel mehrere Jahre) .

Geweihte
Geweihte (insbesondere auch Praiosgeweihte) besitzen im Mittelreich in aller Regel keine Befugnisse zur Rechtsprechung. Die Rechtsprechung ist alleine dem herrschenden Adel oder den vom Adel eingesetzen Richtern vorbehalten. Ein Herrscher kann allerdings auch einen Geweihten als Richter einsetzen. Sollte ein (Praios)-Geweihter solchermaßen als Richter fungieren, so sind seine Urteile genauso durch die höheren Instanzen anfecht- und aufhebbar wie die Urteile jedes anderen Richters. Geweihte und Kirchenmitglieder (wie z.B. Bannstrahler), die ohne Befugnis des weltlichen Richters Urteile und Strafen verhängen machen sich mindestens der Amts- bzw. Standesanmaßung schuldig, was für sich genommen bereits ein Schwerverbrechen darstellt.

Die rechtliche Gewalt eines Feldherrn
Ein Feldherr besitzt die volle Gerichtsbarkeit bis zum Hochgericht über die ihm unterstehenden Truppen. Im Kriegsfall kann er Urteile ohne förmliche Verhandlung verhängen und vollstrecken lassen, so dass die sonst üblichen zivilen Instanzen keine Berücksichtigung finden. Im Kriegsfall kann ein Feldherr unter besonderen Bedingungen auch Gericht über Zivilisten halten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die zu Last gelegten Taten in direktem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen, z.B. Sabotage, Spionage, Verrat.

Für Silbertaler 2 ist in Falkenstein Feldherr in diesem Sinne Baron Malepartus von Helburg, der die Falkensteiner Truppen in die Schlacht gegen Haffax führen soll.


Ausnahmeregelungen / Dispense
Ausnahmeregelungen von einzelnen Gesetzen (auch Dispense genannt) kann allgemein derjenige erteilen, der das Gesetz erlassen hat. In der Praxis kann jedoch effektiv auch der für die Ahndung entsprechender Vergehen zuständige Richter solche Erlaubnisse erteilen.

Sondergerichte
Die zwölfgöttlichen Kirchen und die drei Magiergilden besitzten das Privileg über interne Angelegenheiten bis hin zu Fällen des Hochgerichtes selbst zu richten. Dies umfasst allerdings nur solche Fälle, an denen ausschließlich Mitglieder dieser Institutionen beteiligt sind. Sobald externe Beteiligte hinzukommen, fällt die Zuständigkeit an die weltliche Gerichtsbarkeit.

Speziell im Mittelreich müssen Magier der weißen Gilde, Soldaten der Reichsarmee und Geweihte in jedem Fall zur Verurteilung an ihre jeweilige Institution ausgeliefert werden. Andere Institutionen können ebenfalls eine Auslöse für ihre Mitglieder anbieten, wobei der Richter in diesem Fall allerdings nicht verpflichtet ist, darauf einzugehen.

Magierecht / Codex Albyricus
(siehe hierzu auch Wege der Zauberei, S. 297-302)
Der Codex Albyricus ist im Ursprung das interne Gesetzeswerk der Magiergilden und als solches für die Mitglieder der Gilden aventurienweit gültig. Darüber hinaus hat er allerdings auch in einigen Reichen, insbesondere dem Mittelreich, den Status als weltliches Recht, was auf Verträgen zwischen den Magiergilden und der weltlichen Herrschaft beruht. Ein weltlicher Richter im Mittelreich wird also zur Verurteilung von magischen Verbrechen den Codex Albyricus zu Grunde legen, weil dieser im Mittelreich auch weltliches Gesetz ist. Somit fallen auch magische Verbrechen, die von gildenlosen Zauberkundigen begangen wurden, unter dieses Gesetz.

Durch diese Doppelstellung des Codex Albyricus als Gildengesetz und zugleich in einigen Länder auch weltliches Gesetz enthält er auch regionalspezifische Gesetze. Für das Königreich Garetien (in welchem die Baronie Falkenstein liegt) gilt die Besonderheit, dass bei durch beschworene Wesen verursachten Todesfällen und Verstümmelungen (also schwerwiegende Verletzungen mit dauerhaftem Schaden), nicht zwischen Dämonen, Elementaren, Geistern und Tierwesen unterschieden wird und in allen Fällen dem Beschwörer der Tod droht.

Die Stellung von Gesandten aus fremden Reichen
Gesandte aus fremden Reichen, die von der Kaiserkrone anerkannt wurden, erhalten freies Geleit zugesichert. Dies bedeutet, dass der Gesandte auf seiner Reise durch das Reich nicht angegriffen und höchstens unter außergewöhnlichen Umständen festgesetzt werden darf. Über einen solcherart priviligierten Gesandten darf nur die Kaiserkrone selbst oder das Reichsgericht richten. Mit dem freien Geleit, welches die Form einer kaiserlichen Urkunde besitzt, ist traditionell auch die “Bitte” an alle kaiserlichen Vasallen verbunden, dem Gesandten bei seiner Reise durch das Reich behilflich zu sein und ihm Unterkunft zu gewähren.

Das freie Geleit erstreckt sich auch auf das Gefolge des Gesandten. Sollte jemand aus dem Gefolge angeklagt werden, so kann der Gesandte entweder diese Person aus seiner Gesandtschaft entlassen, so dass sie regulär vor Gericht gestellt werden kann. Tut der Gesandte dies nicht, so nimmt er damit die rechtliche Verantwortung für die Tat seines Gefolgsmannes persönlich auf sich. Der Gesandte kann versuchen eine Einigung mit dem Kläger zu erzielen, indem er z.B. selbst über seinen Gefolgsman zu Gericht sitzt (der Gesandte besitzt die Hochgerichtsbarkeit über sein Gefolge) oder dem Kläger eine Entschädigung anbietet. Sollte der Beschuldigte nicht aus der Gesandtschaft entlassen werden und kommt es zu keiner Einigung mit dem Kläger, so richtet sich die Klage nun gegen den Gesandten selbst, über die dann vor der Kaiserkrone oder dem Reichsgericht verhandelt wird.

Steuern, Sondersteuern und Kriegssteuern
Die reguläre Steuer ist der Zehnt, welche jeder Person an ihren direkten Lehnsherren zu zahlen hat und die sich nach dem jährlichen Einkommen bemisst. Hinzu kommen weitere Gebühren und Abgaben, die zu besonderen Anlässen oder für Verwaltungsakte gezahlt werden müssen. Daneben gibt es noch den Kaisertaler, welcher direkt an die Kaiserkrone entrichtet werden muss. Neben diesen regulären Steuern ist es üblich, dass ein Herrscher von seinen Untertanen Sondersteuern verlangt. Die rechtliche Grundlage für solche Steuerforderungen ist oftmals vage und gibt häufig Anlass zu Streit zwischen einem Herrscher und seinen Untertanen.

Die Kriegs- oder Wehrsteuer ist eine Form der Sondersteuer, die sich aus dem Bannergeld entwickelt hat. Nominell ist jeder Freie im Mittelreich zur Heerfolge verpflichtet. Allerdings kann er sich durch ein Bannergeld von dieser Pflicht freikaufen. Im vergangenen Jahrhundert, insbesondere unter den Kaisern Perval und Reto, wurde die Kriegsführung immer mehr eine Angelegenheit von professionellen Soldaten in stehenden Garderegimentern. Dies führte dazu, dass die Heeresfolge der Untertanen in Form von Landwehr immer weniger in Anspruch genommen wurde. Stattdessen etablierten sich Zahlungen in Form der Kriegssteuer, die zur Finanzierung des stehenden Heeres diente und ihre Berechtigung aus dem früheren Bannergeld herleitet. Durch die katatrophalen Niederlagen des Mittelreichs während der letzten 20 Jahre wurde das stehende Heer fast vollständig vernichtet und seit der Ochsenbluter Urkunde beruht das Heer des Mittelreiches wieder vermehrt auf der alten Tradition der Heerfolge.

In der aktuellen Zeit bestehen beide Traditionen fort und je nach Region bevorzugen es die Adligen entweder Kriegssteuern zu erheben oder ihre Untertanen zur Heerfolge einzuziehen. Unzweifelhaft ist dabei, dass der Untertan, der Kriegssteuer gezahlt hat, sich damit auch von der Heerfolge freigekauft hat. Weniger Einigkeit besteht darüber, wie hoch und wie häufig Kriegststeuern eingetrieben werden dürfen. Dies basiert häufig auf alten Präzedenzfällen, welche das zu entrichtende Bannergeld festschreiben.

Ergänzung: Ausländer sowie Magier und Geweihte fallen nicht unter den Heerbann des Mittelreiches. Insbesondere die Magier der Mittelreichischen Reichsakademien sind natürlich dennoch zum Dienst für das Reich verpflichtet (wenn auch aus anderen Gründen).

Für Falkenstein bzw das Kgr. Garetien:
Im Zuge der Reichsgrundreform Kaiser Retos wurde für das Kgr. Garetien folgendes bestimmt: Jeder Freie Untertan Garetiens hat für jeden Sommer eine Wehrsteuer zu entrichten, die in ihrer Höhe dem Zehnt des Vorjahres entspricht. Diese Steuer zählt nach alter Tradition als Bannergeld und entbindet den Untertan von allen Pflichten zur Heerfolge.

Eine ältere Regelung aus der Zeit der Klugen Kaiser: Ein jeder Untertan ist dazu verpflichtet mit Beginn des Frühjahrs und bis zum Beginn des Winters für einen Zeitraum von insgesamt nicht mehr als zwei Monden mit der Waffe im Heer seines Lehnsherren zu dienen. Stattdessen und mit Zustimmung seines Lehnsherren kann er das Bannergeld entrichten und sich von allen solchen Pflichten für eine Saison freikaufen. (Anschließend folgt eine Auflistung der Höhe des zu entrichtenden Bannergeldes je nach Besitz).

Größenordnung der Finanzen innerhalb einer Baronie

  • Einkommen des Barons einer eher ärmlichen garetischen Baronie aus Eigengütern und Vasallenzehnt: 2000-4000 Dukaten pro Jahr

  • Einkommen eines durchschnittlichen garetischen Ritters aus Eigengütern: 200-400 Dukaten pro Jahr

  • Einkommen eines Handwerksmeisters mit eigenem Betrieb: 100-200 Dukaten pro Jahr

  • Kosten für 10 einfache Söldner in Sold und Versorgung: 5 Dukaten pro Tag. Dies gilt für längerfristige Verträge. Bei kurzfristigen Anwerbungen für voraussehbar gefährliche Einsätze können die Kosten je nach Kontrakt leicht das Mehrfache dessen betragen.





Quintilian Kalando-Paligan, Präfekt von El'Arrat

Bearbeitet von: pmd am: 20 Apr 2017 13:47:49 Uhr

pmd
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381 Beiträge

Erstellt  am: 10 Apr 2017 :  10:30:09 Uhr  Profil anzeigen
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Quintilian Kalando-Paligan, Präfekt von El'Arrat
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